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130 5. Die Minister haben bei Amtsantritt das Glaubensbekenntnis abzulegen, ebenso die übrigen Brüder, wo das Recht es vorsieht. Nr. 184 1. Wir wollen dem göttlichen Ruf entsprechen, durch den uns Gott jeden Tag zur Verwirklichung seines Heilsplanes einlädt. Bedenken wir, wie sehr wir uns durch die Profess öffentlich vor dem Volk Gottes mit Christus verbunden haben. 2. Streben wir also danach, ein Leben zu führen, das des Rufes würdig ist, der an uns erging, und darin Fortschritte zu machen. Dabei dürfen wir wissen, dass Gott seine Gabe niemals zurücknimmt, schon gar nicht die Gabe der Berufung. Seine Gnade wird uns nicht fehlen, um die Schwierigkeiten auf dem schmalen Weg, der zum Leben führt, überwinden zu können. 3. Seien wir eifrig darauf bedacht, uns stets zu erneuern, und verharren wir frohen Herzens in dem, was wir uns für das ganze Leben vorgenommen haben. Bleiben wir uns der menschlichen Gebrechlichkeit bewusst, und gehen wir mit der ganzen Kirche, die der Heilige Geist stets erneuert, den Weg der Umkehr. *** *** *** Nr. 185 1. Unser Orden wird geleitet nach dem allgemeinen Kirchenrecht, nach der Regel des heiligen Franziskus, wie sie von Papst Honorius III. bestätigt wurde, sowie nach den durch den Heiligen Stuhl approbierten Konstitutionen. 2. Durch unsere Profess sind wir gehalten, die Regel schlicht und in katholischem Glauben zu beobachten, gemäß diesen Konstitutionen, die einzigen, die im ganzen Orden Rechtskraft besitzen. 3. Die authentische Auslegung der Regel ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Dieser erklärt die früheren päpstlichen Regelerklärungen, was ihren verpflichtenden Charakter angeht, für aufgehoben, mit Ausnahme dessen, was im geltenden Kirchenrecht und in diesen Konstitutionen enthalten ist. 4. Darüber hinaus gibt der Apostolische Stuhl den Generalkapiteln die Vollmacht, die Regel in geeigneter Weise neuen Zeitumständen anzupassen. Doch erhalten diese Anpassungen Gesetzeskraft erst mit der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl.

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