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118 bemühen, dass ihre Gemeinschaften der evangelischen Weisung zur Barmherzigkeit nachkommen. 2. Aufgrund der Regel steht es ihnen zu, die Brüder zu mahnen, zu ermuntern und, wenn notwendig, zurechtzuweisen. Sie sollen dieser Aufgabe mit Festigkeit und zugleich mit Milde und Liebe nachkommen. 3. Fehler der Einzelnen mögen sie durch persönliche, brüderliche Aussprache zu bessern suchen; dabei sollen sie auf die Person und die näheren Umstände Rücksicht nehmen. Ihrerseits sollen die Brüder zum Nutzen ihrer Seele eine Zurechtweisung gern annehmen. 4. Mängel und Versäumnisse der ganzen Gemeinschaft sollen die Minister und Guardiane mit den Brüdern selbst besprechen, besonders anlässlich des Hauskapitels; gemeinsam sollen sich alle um wirksame Abhilfe bemühen. Nr. 164 1. Die von der Regel und vom allgemeinen Recht vorgeschriebene pastorale Visitation trägt viel zur Vertiefung und Erneuerung unseres Lebens sowie zur Einheit der Brüder bei. 2. Deswegen sollen die Minister sich dieser Aufgabe mit besonderem Eifer widmen, entweder persönlich oder durch andere, entsprechend den Vorschriften der Kirche und unseres Eigenrechts. 76 3. Bei der Visitation habe der Minister oder der dazu beauftragte Bruder ein aufrichtiges Gespräch mit den einzelnen Brüdern und mit der zur Aussprache versammelten Gemeinschaft. Er rede mit ihnen über alle geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten, die sich auf die Wahrung und Förderung unserer Lebensweise beziehen. Auch vernachlässige er nicht die Visitation der Häuser. 4. Er gehe mit allseitigem Verständnis und mit Klugheit vor, indem er den zeit- und ortsbedingten Verhältnissen Rechnung trage. Dann werden die Brüder vertrauensvoll, frei und ehrlich ihre Ansichten vorbringen und gemeinsam suchen, was zur nachhaltigen Erneuerung unserer Lebensform und zur Entfaltung unserer Tätigkeit beiträgt. 77 76 Ve rordnung 10/1. 77 Verordnung 10/2.

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