BCCAP000000000000013ELEC

11 anderes besitzen zu wollen! Und wo immer die Brüder sind und sich treffen, sollen sie sich einander als Hausgenossen erzeigen. Und vertrauensvoll soll einer dem anderen seine Not offenbaren; denn wenn schon eine Mutter ihren leiblichen Sohn nährt und liebt (vgl. 1 Thess 2,7), um wie viel sorgfältiger muss einer seinen geistlichen Bruder lieben und nähren? Und wenn einer von ihnen in Krankheit fällt, dann müssen die anderen Brüder ihm so dienen, wie sie selbst bedient sein wollten (vgl. Mt 7,12). 7. Von der Buße, die sündigen Brüdern auferlegt werden soll Wenn Brüder auf Anreiz des bösen Feindes tödlich sündigen und es sich um solche Sünden handelt, für die unter den Brüdern verordnet ist, dass man sich allein an die Provinzialminister wende, sollen diese Brüder sich an sie wenden, sobald sie können, ohne Verzug. Die Minister selbst aber, wenn sie Priester sind, sollen ihnen mit Erbarmen eine Buße auferlegen; wenn sie aber nicht Priester sind, sollen sie die Buße durch andere Priester des Ordens auferlegen lassen, wie es ihnen vor Gott am besten scheint. Und sie müssen sich hüten, wegen der Sünde, die jemand begangen hat, zornig und aufgeregt zu werden; denn Zorn und Aufregung verhindern in ihnen selbst und in den anderen die Liebe. 8. Von der Wahl des Generalministers dieser Brüderschaft und vom Pfingstkapitel Die Brüder in ihrer Gesamtheit sollen gehalten sein, immer einen von den Brüdern dieses Ordens als Generalminister und Diener der gesamten Brüderschaft zu haben, und sollen verpflichtet sein, ihm fest zu gehorchen. Tritt er ab, so werde die Wahl des Nachfolgers von den Provinzialministern und Kustoden auf dem Pfingstkapitel durchgeführt, zu dem die Provinzialminister stets dort zusammenkommen sollen, wo es der Generalminister festgelegt hat; und das einmal in drei Jahren oder zu einem anderen, späteren oder früheren Zeitpunkt, so wie es der genannte Minister verordnen wird. Und sollte es jemals der Gesamtheit der Provinzialminister und Kustoden scheinen, der erwähnte Minister sei zum Dienst und gemeinsamen Wohl der Brüder unzureichend, dann sollen die genannten Brüder, denen die Wahl zusteht, gehalten sein, sich im Namen des Herrn einen anderen zum Oberen zu wählen. Nach dem Pfingstkapitel aber können die einzelnen Minister und Kustoden, wenn sie wollen und es für nützlich erachten, noch im gleichen Jahre ihre Brüder in ihren Gebieten einmal zum Kapitel zusammenrufen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDA3MTIz