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107 2. Die Konferenzen werden vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates errichtet. Sie setzen sich aus den Provinzialministern und den Kustoden eines Gebietes zusammen. 73 3. Die Konferenzen haben den Zweck, das Verantwortungsbewusstsein jedes einzelnen Ministers gegenüber dem Orden zu stärken, die Zusammenarbeit der Ordensbezirke untereinander wie auch mit anderen kirchlichen Organisationen, besonders den Ordensleuten, zu fördern und soweit möglich ein einheitliches Wirken und Apostolat in ihrem Territorium zu gewährleisten. 74 4. Jede Konferenz wählt auf Grund des allgemeinen und des eigenen Statutes einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Wo die Konferenzen für ihr Funktionieren auch einen Beirat brauchen, können sie ihn wählen. 5. Um die ihnen von den Konstitutionen, von den Statuten oder vom Generalminister übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zum Wohl des Ordens beizutragen, können die Konferenzen besondere Normen für die Brüder und für das eigene Ordensgebiet vorschlagen. Diese Normen müssen, um rechtsgültig zu sein, einstimmig von allen Ministern der Konferenz nach Erhalt der Zustimmung ihre Räte approbiert werden; ebenfalls müssen sie vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates bestätigt werden. 75 6. Die Minister und ihre Räte sollen gern und aktiv mit der Konferenz zusammenarbeiten, um Formen unseres Zeugnisses und der franziskanischen Ausbildung besser zu koordinieren, das Glaubensleben zu erneuern sowie den Frieden, die Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung zu fördern. Nr. 145 1. Brüder, anerkennen wir, dass auch die Leitungsstrukturen des Ordens und seine Institutionen Ausdruck unseres Lebens und unserer Berufung sind und den Weg unserer Brüdergemeinschaft durch die Geschichte begleiten. 2. Wenn sie auch den Grenzen jeder zeitlichen Institution unterworfen sind, so helfen sie uns doch, den Sinn für die Zugehörigkeit zu unserer Familie zu entwickeln und geben deren Leben und Sendung Form und Qualität. 3. Nehmen wir also die Leitungsstrukturen im Geist des Glaubens einfach an als konkrete Möglichkeit zu persönlichem Wachstum und gegenseitiger Hilfe. Suchen wir in allem das gemeinsame Wohl, den Dienst an der Kirche und am Reich Gottes. 73 Verordnung 8/30. 74 Verordnung 8/31. 75 Verordnung 8/32.

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