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106 Artikel VII Die Zusammenarbeit im Orden, Plenarrat und Konferenzen der Höheren Oberen Nr. 143 1. Der Plenarrat des Ordens hat den Zweck, die lebendige Verbindung zwischen der ganzen Brüdergemeinschaft und ihrer zentralen Leitung zum Ausdruck zu bringen, das Bewusstsein für gegenseitige Verantwortung und Zusammenarbeit aller Brüder zu vertiefen und die Einheit wie die Gemeinsamkeit des Ordens bei der Vielfalt der Ausdrucksformen zu fördern. 2. Der Plenarrat, Organ zur Reflexion und Beratung, überprüft Themen von besonderer Wichtigkeit. Er bietet so der Ordensleitung seine Mitarbeit an bei der Ausbildung der Brüder und der Vertiefung ihrer apostolischen Sendung; er trägt zum Wachstum des Ordens und zu seiner angemessenen Erneuerung bei. 3. Der Generalminister kann mit Zustimmung seines Rates einen Plenarrat einberufen. Dieser verläuft nach einem Statut, das vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates bestätigt wurde. 4. Mitglieder des Plenarrates sind der Generalminister, die Generalräte und die Delegierten der Konferenzen der Höheren Oberen nach einem gewissen Zahlenverhältnis, das vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates festgelegt wird. 5. Jede Konferenz bestimmt den Modus, wie die Delegierten aus ihren Ordensbezirken gewählt werden. Die Delegierten müssen nicht unbedingt aus den Ministern der Konferenz ausgewählt werden. 6. Der Generalminister kann mit Zustimmung seines Rates die Schlussfolgerungen des Plenarrates bestätigen, sie allen Brüdern mitteilen und daraus Handlungsanweisungen für den Orden ziehen. Nr. 144 1. Die Konferenzen der Höheren Oberen sind Organismen der Animation und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalminister und den einzelnen Ministern der Ordensbezirke. Sie versammeln sich wenigstens einmal im Jahr. Sie arbeiten entsprechend dem Generalstatut der Konferenzen und den Statuten jeder einzelnen von ihnen, die vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates bestätigt worden sind.

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