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105 5. Ist das Amt des Guardians über sechs Monate vor Ablauf des Mandates vakant, ernennt der Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates einen anderen. Ist das Amt jedoch weniger als sechs Monate vor Ablauf des Mandates vakant, soll die Gemeinschaft vom Vikar geleitet werden. Nr. 141 1. Das Hauskapitel besteht aus allen Brüdern, die Profess abgelegt haben. 2. Das Hauskapitel hat unter der Leitung des Guardians die Aufgabe, den Geist der Brüderlichkeit zu stärken, die Mitverantwortung aller Brüder für das gemeinsame Wohl zu fördern, über verschiedene Aspekte des brüderlichen Lebens zu sprechen, vor allem, wenn es darum geht, das Gebet zu pflegen, die Armut zu wahren, die Weiterbildung zu fördern und die apostolischen Tätigkeiten zu bestreiten; all dies geschehe im gemeinsamen Suchen des Willens Gottes. 70 3. Das Hauskapitel soll mehrmals im Jahr gehalten werden. Die Minister mögen es wirksam fördern und auch gelegentlich durch ihre persönliche Teilnahme stärken. 4. Die Abstimmungen des Hauskapitels haben beratenden Charakter, es sei denn, das allgemeine oder das besondere Recht verfüge etwas Anderes. 5. Nach der Norm der Konstitutionen steht es nur den Brüdern mit ewiger Profess zu, an Wahlen teilzunehmen und über die Zulassung von Brüdern zur Profess abzustimmen. Nr. 142 1. An der Generalkurie, in den Kurien der einzelnen Ordensbezirke und in allen unseren Häusern soll ein Archiv bestehen, zu dem man nur mit Erlaubnis des zuständigen Oberen Zutritt hat. In ihm sollen alle erstellten und erhaltenen Dokumente, welche die Brüder, unser Leben und unsere Tätigkeit betreffen, geordnet und unter Verschluss aufbewahrt werden. 71 2. Der Zutritt zu den Archiven des Ordens werde durch Erlasse der Minister geregelt, wobei man sorgfältig die kirchlichen und zivilen Normen beachte. 3. Alle denkwürdigen Vorkommnisse jeder Gemeinschaft soll der dazu Beauftragte genau aufzeichnen. 72 70 Verordnu ng 8/27. 71 Verordnung 8/28. 72 Verordnung 8/29.
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