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104 Artikel VI Die Leitung der örtlichen Brüdergemeinschaft Nr. 139 1. Nach Abschluss des Provinzkapitels stellt der Provinzialminister zu gegebener Zeit mit Zustimmung seines Rates und, soweit dies möglich ist, nach Anhörung der Brüder, die örtlichen Brüdergemeinschaften zusammen und ernennt für jede von ihnen den Guardian und den Vikar. Die Brüder, denen man diese Ämter zu übertragen gedenkt, sollen vorher gefragt werden. 2. Auf gleiche Weise werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den Kustodien die Brüdergemeinschaften und die dazugehörigen Guardiane und Vikare zusammengestellt. 3. Der Guardian wird für die Dauer eines Mandats ernannt. Er kann aufeinanderfolgend für ein zweites oder, im Fall offenkundiger Notwendigkeit, für ein drittes Mandat ernannt werden, auch im gleichen Haus, wenn gerechte Gründe vorliegen. 69 4. Wer für die höchstmögliche Zeit Guardian war, soll danach mindestens für ein Jahr von diesem Amt frei bleiben. 5. Um wirklich Animatoren ihrer Brüdergemeinschaft zu sein, sollen die Guardiane keine Verpflichtungen übernehmen, die sie zu oft und zu lange vom Haus fernhalten. Nr. 140 1. Der Vikar hat die Aufgabe, dem Guardian in der Leitung des Hauses als Ratgeber zur Seite zu stehen und bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung die Brüdergemeinschaft zu leiten; ebenso, wenn das Amt des Guardians vakant ist. 2. In jedem Haus mit wenigstens sechs Brüdern wählt das Hauskapitel – außer dem Vikar, der von Rechts wegen der erste Beirat ist – unter allen Brüdern mit ewiger Profess einen Beirat. In Häusern mit mehr als zehn Brüdern bestimmt das Hauskapitel selbst, wie viele Beiräte gewählt werden. Sie haben die Aufgabe, mit ihrer Einschätzung der Sachlage den Guardian in geistlichen und materiellen Dingen zu unterstützen. 3. Bei Angelegenheiten von größerer Wichtigkeit wird gemäß den Konstitutionen und den Statuten jedes Ordensbezirkes die Zustimmung des Rates verlangt. 4. Das Provinzkapitel soll bestimmen, wer die Brüdergemeinschaft leitet, wenn der Guardian und der Vikar abwesend oder verhindert sind. 69 Verordnung 8/26.
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