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103 Nr. 137 1. Der Kustos rufe seine Räte mehrmals im Jahr zusammen. Er bedarf ihrer Meinung oder ihrer Zustimmung in allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen der Konstitutionen der Provinzialminister die Ansicht oder die Zustimmung seines Rates braucht. 2. Er lege dem Provinzialminister jene Initiativen vor, die Belastungen größeren Ausmaßes für die Kustodie oder für die Provinz mit sich bringen. 3. Für die Eröffnung neuer Häuser, die Veränderung des Verwendungszwecks bereits bestehender Häuser oder die Verlegung der Ausbildungshäuser muss er die Bevollmächtigung des Provinzialministers mit der Zustimmung seines Rates erbitten. Nr. 138 1. Zur Kustodie gehören alle Brüder, die ihr zugeordnet oder ihr von der zuständigen Autorität für eine bestimmte Zeit gesandt worden sind; ebenfalls jene Brüder, die in ihr die Profess abgelegt haben, auch wenn sie sich zur Ausbildung oder aus einem anderen Grund anderswo aufhalten. 2. In der Ausübung des Apostolats soll sich die Kustodie eifrig um Berufungen bemühen. Dazu soll sie, zusammen mit dem Zeugnis eines kohärenten Lebensstils, eine pastorale Tätigkeit entwickeln, die auf die echten Bedürfnisse der Personen und die verschiedenen Erfordernisse des Gebietes achtet. 3. Die Provinz soll nach Möglichkeit in die ihr anvertraute Kustodie so viele Brüder entsenden, wie es die Erfordernisse der Kustodie verlangen. Sie soll auch Formen der effektiven Zusammenarbeit und des Dienstes unter den Brüdern verschiedener Ordensbezirke fördern. 4. Bei der Auswahl der Brüder, die man entsenden oder zurückrufen will, möge der Provinzialminister, nachdem er den Kustos und seinen Rat angehört hat, die besonderen Qualitäten der Brüder im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Ausbildung der Jugend und die in der Kustodie zu leistende apostolische Tätigkeit berücksichtigen. Ähnlich soll auch der Kustos im Einverständnis mit dem Provinzialminister vorgehen. 5. Der Kustos kann bei Notwendigkeit nach Anhören seines Rates und mit Zustimmung des Provinzialministers zweckmäßige Vereinbarungen mit anderen Ordensbezirken oder Konferenzen der Höheren Oberen treffen. Diese Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch den Provinzialminister und, wenn der Fall es erfordert, durch den Generalminister. 68 68 Zur kleineren Einheit der Delegation vgl. Verordnung 8/25.
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