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102 unbeschadet der Verfügung in Nr. 123,7. Die Dauer des Mandats ist in den Verordnungen der Generalkapitel festgelegt. 66 5. Der gewählte Kustos muss vom Provinzialminister bestätigt werden. Bis zur Bestätigung übt er sein Amt als Delegierter des Provinzialministers aus, der den Generalminister über die erfolgte Wahl informieren muss. Wenn der Provinzialminister die Wahl nicht bestätigt, schreite man zur Neuwahl; bei dieser hat der vormals Gewählte kein passives Stimmrecht. 6. Vom Zeitpunkt der Bestätigung seiner Wahl an hat der Kustos die Befugnis zur Ausübung seines Amtes mit stellvertretender ordentlicher Vollmacht. Der Provinzialminister verleihe dem Kustos schriftlich jene Vollmachten, für die er ihn delegiert, und gebe jene an, die er sich selber vorbehält. 7. Mit vorheriger Zustimmung des Provinzialministers kann der Kustos ein außerordentliches Kapitel einberufen. Es ist angebracht, dass auch bei diesem Kapitel der Provinzialminister den Vorsitz führt; er hat dann aktives Stimmrecht. 8. Das Kustodiekapitel soll seine eigene Geschäftsordnung und das Statut der Kustodie erarbeiten. Diese müssen vom Provinzialminister mit der Zustimmung seines Rates approbiert werden. Die auf dem Kustodiekapitel zu behandelnden Themen sollen zwischen dem Provinzialminister und dem Kustos vereinbart werden, nachdem be ide Ratsgremien befragt wurden. 67 9. Ist der Kustos abwesend oder verhindert, tritt der erste Rat an seine Stelle; ist der erste verhindert, vertritt ihn der in der Reihenfolge der Wahl nächste Rat. Der Provinzialminister muss dem Rat, der zeitweise das Amt des Kustos übernimmt, die entsprechenden Vollmachten übertragen; dies kann gegebenenfalls auch der Kustos tun, falls er die Vollmacht dazu hat. 10. Wird aus irgendeinem Grund das Amt eines Rates vakant, werde dies dem Provinzialminister gemeldet; dieser soll dann im Sinn von Nr. 134,5 vorgehen. 11. Mit Erlaubnis des Generalministers kann der Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates aus schwerwiegenden Gründen den Kustos und dessen Räte ernennen, nachdem er schriftlich das beratende Votum der Brüder der Kustodie erhalten hat. Dieses Vorgehen ist aber nicht zwei Mal hintereinander gestattet. 66 Verordnung 8/23. 67 Verordnung 8/24.

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