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101 Nr. 135 1. Mit Zustimmung seines Rates ernennt der Provinzialminister aus den Brüdern mit ewiger Profess den Provinzsekretär und die anderen Offiziale, die notwendig sind zur Erledigung der Geschäfte des Provinzialats und, falls erforderlich, zur Leitung anderer besonderer Ämter. 2. Der Provinzsekretär ist allein dem Provinzialminister unterstellt. Sache des Provinzkapitels ist es zu entscheiden, welche anderen Offiziale allein dem Provinzialminister unterstellt werden. 3. Es wird empfohlen, dass in jeder Provinz der Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates Kommissionen für besondere Probleme und Angelegenheiten ernennt. Artikel V Die Leitung der Kustodie Nr. 136 1. Die Kustodie, zu deren erstrangigen Zielen die Einpflanzung des Ordens in die Teilkirche gehört, ist ein Ordensbezirk, der einer Provinz anvertraut oder aus besonderen Gründen direkt dem Generalminister unterstellt ist. Die von ihm abhängigen Kustodien haben ein eigenes Statut, das vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates approbiert ist. Auf sie werden in analoger Weise jene Bestimmungen angewandt, die für die von einer Provinz abhängigen Kustodien gelten. 2. An der Spitze jeder Kustodie steht der Kustos mit seinem Rat. Dem Provinzialminister steht es zu, nach Anhören der Mitglieder der Kustodie und mit Zustimmung seines Rates die Zahl der Beiräte zu bestimmen. Sie kann je nach Notwendigkeit variieren, darf aber nicht unter zwei liegen. Von der Veränderung der Zahl der Beiräte ist der Generalminister in Kenntnis zu setzen. 3. Dem Kustos steht es zu, nach Erhalt der Zustimmung des Provinzialministers das Kapitel der Kustodie anzusagen und einzuberufen. Auf ihm haben alle Brüder mit ewiger Profess aktives Stimmrecht, ebenso der Provinzial, wenn er das Kapitel leitet. Bezüglich der Brüder, die nicht teilnehmen können, gilt dasselbe wie für das Provinzkapitel. 4. Der Kustos und seine Räte werden von dem für alle Brüder offenen Kapitel der Kustodie nach dem von ihm festgelegten Modus gewählt und können auch wiedergewählt werden. Doch der Kustos kann unmittelbar nur für ein weiteres Mandat wiedergewählt werden,

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