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100 5. Der gewählte Provinzialminister übt sein Amt als Delegierter des Generalministers aus, bis seine Wahl bestätigt ist. Bestätigt der Generalminister die Wahl nicht, schreite man zu einer Neuwahl; bei ihr hat der nicht bestätigte Gewählte kein passives Stimmrecht. 6. Nach erfolgter Wahl oder Ernennung des Provinzialministers und der Räte versieht jeder Bruder sein Amt weiter, bis eine andere Entscheidung getroffen wird. Diese Norm gilt mit den nötigen Unterschieden auch für die Kustodien. Nr. 133 1. Aus schwerwiegenden Gründen kann der Generalminister mit Zustimmung seines Rates den Provinzialminister und dessen Räte ernennen; zuvor hole er in der betreffenden Provinz das beratende schriftliche Votum aller Brüder mit ewiger Profess ein. Doch darf dies nicht für zwei aufeinander folgende Amtsperioden geschehen. 2. Ist die Ernennung erfolgt, soll zu geeigneter Zeit ein Provinzkapitel zur Behandlung der Sachfragen abgehalten werden. Nr. 134 1. Aufgabe des Provinzvikars ist es, in dem ihm zugewiesenen Bereich den Provinzialminister zu unterstützen und bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung die Provinzgeschäfte zu führen mit Ausnahme jener, die sich der Provinzialminister vorbehalten hat. 2. Ist das Amt des Provinzialministers vakant, hat sich der Provinzvikar sofort an den Generalminister zu wenden und die Provinz zu leiten, bis er nähere Weisungen erhält. 3. Wird das Amt des Provinzialministers über achtzehn Monate vor dem Provinzkapitel vakant, hole der Generalminister mit Zustimmung seines Rates das beratende Votum aller Brüder der Provinz mit ewiger Profess ein und ernenne mit Zustimmung seines Rates den neuen Provinzialminister, der die Provinz bis zur Feier des Kapitels leitet. 4. Ist der Provinzvikar verhindert, so übt sein Amt auf Zeit der in der Reihenfolge der Wahl nächste Rat aus, und zwar als Delegierter des Provinzialministers. 5. Wird das Amt eines Provinzrates über ein Jahr vor dem Provinzkapitel vakant, so ernennt der Generalminister mit Zustimmung seines Rates und nach Anhören des Provinzialministers und seines Ratsgremiums einen anderen Rat, der den letzten Platz unter den Räten einnimmt. Wenn jedoch das Amt des Provinzvikars vakant wird, soll zuerst die Anzahl der Räte vervollständigt werden; dann wählt der Provinzialminister mit dem Ratsgremium in kollegialer Form und in geheimer Wahl aus der Mitte des Rates einen neuen Provinzvikar. Der Generalminister werde davon in Kenntnis gesetzt.

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